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1. Wer
ist "öffentlich
bestellter" Sachverständiger?
2. Was
zeichnet einen öffentlich
bestellten Sachverständigen aus?
3. Wie erkennt man
einen öffentlich
bestellten Sachverständigen?
4. Wann kann ein öffentlich
bestellter Sachverständiger helfen?
5. Wie geht man
mit einem öffentlich
bestellten Sachverständigen um?
6. Wie muß der
Auftraggeber den Sachverständigen unterstützen?
7. Was kostet ein
Gutachter?
8. Wie haftet der öffentlich
bestellte Sachverständige?
9. Was geschieht
bei Beschwerden?
10. Wo bekommen
Sie Rat und Hilfe?
1. Wer ist "öffentlich
bestellter" Sachverständiger?
Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt
und vereidigt wurde. Das bedeutet, dass er besondere Sachkunde,
Objektivität und Vetrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt
nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.
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2. Was zeichnet einen
öffentlich bestellten Sachverständigen aus?
Besondere Sachkunde
Nur der öffentlich bestellte Sachverständige muß im
offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über
seine "besondere Sachkunde" führen.
Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der Bestellung
geprüft.
Objektivität
Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen
und seine Gutachten unparteiisch zu erstellen.
Pflicht zur Gutachtenerstattung
Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Verwandschaft
mit einer der Parteien).
Schweigepflicht
Er muß die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten
Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung
der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden. In Gerichtsverfahren
steht ihm kein besonderes Aussageverweigerungsrecht zu.
Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich
bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen,
wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt. [
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3. Wie erkennt man einen öffentlich
bestellten Sachverständigen?
An der Bezeichnung
Er muß die Bezeichnung "öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger" führen.
Am Stempel
Nur er darf einen Rundstempel führen.
Am Ausweis
Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen
Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien,
Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind. [ zurück zur Übersicht]
4. Wann kann ein öffentlich
bestellter Sachverständiger helfen?
Immer wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung
benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein
fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche
Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll.
Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen
genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft
die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung.
Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige
außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden.
In Gerichtsverfahren sollen nach den Prozeßordungen nur öffentlich
bestellte Sachverständige beauftragt werden. [ zurück zur Übersicht]
5. Wie geht man mit einem öffentlich
bestellten Sachverständigen um?
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger darf keine Weisungen
befolgen und Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Objektivität
des Gutachtens beeinflussen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten
bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z.B. Banken, Versicherungen)
müssen sich auf seine Objektivität und Richtigkeit verlassen
können.
Der Sachverständige muß deshalb das Gutachten und dessen
tragende Grundlagen (z.B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfung
von Unterlagen) persönlich erarbeiten.
Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandschaft und
dergleichen stellen die Unbefangenheit des Sachverständigen und
die Verwertbarkeit des Gutachtens regelmäßig in Frage. [ zurück zur Übersicht]
6. Wie muß der Auftraggeber
den Sachverständigen unterstützen?
Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht für den Auftraggeber
nach Werkvertragsrecht meist eine vertragliche Mitwirkungspflicht.
Sie bedeutet, daß er
- alles einschlägige Material zur Verfügung stellt,
- alle Informationen weitergibt, die von Bedeutung sind bzw. sein könnten,
- jede erforderliche Besichtigung ermöglicht,
- alle notwendigen Untersuchungen durchführen läßt,
- alles unterläßt, um den Sachverständigen einseitig
zu beeinflussen.
Kann oder will der Auftraggeber nicht im erforderlichen Umfang mitwirken,
weil z.B. bestimmte Tatsachen nicht bekannt werden sollen, ist der Zweck
des Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der Sachverständige kann
sich in diesem Falle weigern, den Auftrag durchzuführen, weil er
nur zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens verpflichtet
werden kann. Der Sachverständige unterliegt zwar einer Schweigepflicht,
hat aber im Prozeß kein besonderes Aussageverweigerungsrecht.
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7. Was kostet ein Gutachter?
Für die Sachverständigentätigkeit gibt es bis auf wenige
Fachbereiche (z.B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
und die Tätigkeit vor Gericht keine Gebührenordnung. Wird
kein Honorar vereinbart, gilt die sogenannte "übliche
Vergütung",
deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten
kann.. Die meisten Sachverständigen stellen für ihre
Tätigkeit
ca. 150 € pro Stunde in Rechnung. Der Stundensatz hängt
vom Sachgebiet, der Schwierigkeit des Gutachtens, den besonderen Umständen
des Falles und der Beschäftigungslage des Sachverständigen
ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert
berechnet.
Wird der Sachverständige im Auftrag eines Gerichts tätig,
beträgt der Stundensatz ca. 70 €. Er kann unter bestimmten
Voraussetzungen um bis zu 50% erhöht werden. Die Kosten des Sachverständigen
sind Teil der Prozeßkosten und von der unterliegenden Partei
je nach Prozeßausgang ganz oder anteilig zu tragen. [
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8. Wie haftet der öffentlich
bestellte Sachverständige?
Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht
unfehlbar. Aber er muß für Fehler in seinem Gutachten einstehen,
bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder
einer Honorarkürzung zustimmen. Hat er einen Mangel am Gutachten
schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle Folgeschäden,
die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Schuldhaft bedeutet,
dass der Sachverständige nicht mit der notwendigen Sorgfalt
gearbeitet hat. Die Haftung ist vom Inhalt des Gutachtenauftrags
abhängig.
Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt
werden.
Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der Sachverständige
seine Haftung individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Die Kammern empfehlen den Sachverständigen nachdrücklich den
Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Schäden aus
der Sachverständigentätigkeit.
Wird der Sachverständige im Gerichtsauftrag tätig, gelten
andere Haftungsregeln, die gesetzlich festgelegt sind und nicht abbedungen
werden können. [ zurück zur Übersicht]
9. Was geschieht bei Beschwerden?
Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen,
sollte in jedem Falle die Stelle informiert werden, die den Sachverständigen
öffentlich bestellt hat. Dort wird die Angelegenheit sorgfältig
überprüft um sicherzustellen, dass nur geeignete Sachverständige
öffentlich bestellt bleiben. Die Überprüfung erfolgt
deshalb ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit. Bei
schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverstößen muss der
Sachverständige mit dem Widerruf seiner Bestellung rechnen. Ist
dem Beschwerdeführer ein Schaden enstanden, kann er privatrechtlich
gegen den Sachverständigen vorgehen. Die aufsichtführende
Stelle kann nicht in seinem Interesse tätig werden, um etwaige
Nachbesserungswünsche oder Schadenersatzansprüche beim Sachverständigen
durchzusetzen.
Bei Beschwerden über die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen
muß die Aufsichtsbehörde abwarten, bis das Verfahren rechtskräftig
abgeschlossen ist. [ zurück zur Übersicht]
10. Wo bekommen Sie Rat und
Hilfe?
Auskunft über öffentlich bestellte Sachverständige
und Fragen zum Sachverständigenwesen erteilen die bestellenden
Behörden.
Das sind im Wesentlichen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern,
in einigen Bundesländern auch Architekten-, Ingenieur- oder Landwirtschaftskammern
oder staatliche Stellen für Ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern geben regionale und
überregionale Verzeichnisse über öffentlich bestellte
Sachverständige heraus. Sie benennen auf Anfrage kostenlos geeignete
Sachverständige. [ zurück zur Übersicht]
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